Masernschutzimpfung
Wie Sie sicherlich aus den Medien wissen, müssen alle Schülerinnen und Schüler sowie die Beschäftigten einer Schule gemäß § 20 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern nachweisen. Dies gilt für alle Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind.