Grundsätzlich besteht in Hessen Schulpflicht. Eine Beurlaubung ist daher nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich und muss rechtzeitig schriftlich beantragt werden.
Religiöse Gründe
Aus religiösen Gründen können Schülerinnen und Schüler an bestimmten Feiertagen oder zum Gottesdienst vom Unterricht befreit werden. Für einige Feiertage ist kein Antrag erforderlich; die Klassenlehrkraft muss jedoch spätestens sieben Unterrichtstage vorher informiert werden.
Beurlaubung aus anderen Gründen
Eine Beurlaubung kann nur bei wichtigen und nachvollziehbaren Gründen genehmigt werden, zum Beispiel bei besonderen familiären Ereignissen. Urlaubsreisen, günstigere Reisekonditionen oder private Freizeitveranstaltungen gelten nicht als ausreichender Grund.
Zuständigkeit
Bis zu zwei Tage: Klassenleitung
Mehr als zwei Tage oder in Verbindung mit Ferien: Schulleitung
Fristen
Bei Beurlaubungen im Zusammenhang mit Ferien ist der Antrag spätestens vier Wochen vor Beginn der Beurlaubung bzw. vor Beginn der Ferien zu stellen.
Erfolgsaussichten
Aussicht auf Genehmigung besteht, wenn:
In der Regel abgelehnt werden Anträge, wenn:
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir im Sinne der Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler die gesetzlichen Vorgaben strikt einhalten müssen.
Bitte lassen Sie sich vor Antragsstellung durch die Klassenlehrkraft oder den Schulleiter beraten.