Grundsätzlich besteht in Hessen Schulpflicht. Eine Beurlaubung ist daher nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich und muss rechtzeitig schriftlich beantragt werden.

Religiöse Gründe

Aus religiösen Gründen können Schülerinnen und Schüler an bestimmten Feiertagen oder zum Gottesdienst vom Unterricht befreit werden. Für einige Feiertage ist kein Antrag erforderlich; die Klassenlehrkraft muss jedoch spätestens sieben Unterrichtstage vorher informiert werden.

Beurlaubung aus anderen Gründen

Eine Beurlaubung kann nur bei wichtigen und nachvollziehbaren Gründen genehmigt werden, zum Beispiel bei besonderen familiären Ereignissen. Urlaubsreisen, günstigere Reisekonditionen oder private Freizeitveranstaltungen gelten nicht als ausreichender Grund.

Zuständigkeit

Bis zu zwei Tage: Klassenleitung

Mehr als zwei Tage oder in Verbindung mit Ferien: Schulleitung

Fristen

Bei Beurlaubungen im Zusammenhang mit Ferien ist der Antrag spätestens vier Wochen vor Beginn der Beurlaubung bzw. vor Beginn der Ferien zu stellen.

Erfolgsaussichten

Aussicht auf Genehmigung besteht, wenn:

  • ein zwingender Grund vorliegt,
  • der Termin nicht in die Ferien verlegt werden kann,
  • der Antrag fristgerecht und vollständig begründet ist.

In der Regel abgelehnt werden Anträge, wenn:

  • sie aus Urlaubs- oder Kostengründen gestellt werden,
  • wichtige Leistungsnachweise betroffen sind,
  • kein besonderer Ausnahmefall vorliegt.

 

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir im Sinne der Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler die gesetzlichen Vorgaben strikt einhalten müssen.

Bitte lassen Sie sich vor Antragsstellung durch die Klassenlehrkraft oder den Schulleiter beraten.