Auf der Basis der durch die Deutschlehrkräfte festgestellten Probleme beim Lesen und Rechtschreiben kann ein Nachteilsausgleich gewährt werden. Dieser wird den Eltern entweder von der Klassenkonferenz vorgeschlagen oder von ihnen selbst beantragt.
Ein Vermerk des Nachteilsausgleich in den Zeugnissen erfolgt in folgenden Fällen nicht:
Ein Vermerk des Nachteilsausgleichs in den Zeugnissen muss hingegen erfolgen, wenn sich hieraus auch geringere fachliche Anforderungen ergeben. Dies kann bei Aufgabenstellungen mit verringertem fachlichen Niveau, bei Entfall der Lese- und Rechtschreibleistung, bei der stärkeren Gewichtung der mündlichen Leistungen, oder bei der zusätzlichen Bereitstellung eines Wörterbuchs der Fall sein.
In der Regel sollten die Fördermaßnahmen spätestens bis zum Ende der Mittelstufe abgeschlossen sein.
Falls eine Fortsetzung in der gymnasialen Oberstufe notwendig ist, muss dies durch die Eltern bzw. durch volljährige Schülerinnen und Schüler zu Beginn der Einführungsphase beantragt werden. Der begründete Antrag wird beim Schulleiter vorgelegt. Dieser leitet ihn an das Staatlichen Schulamt weiter. Nach einer Genehmigung durch das Schulamt entscheidet die Klassenkonferenz über die konkreten Fördermaßnahmen.
Eine Besonderheit gilt für den Nachteilsausgleich, der zu einer Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung führt. Dies ist bei solchen Maßnahmen der Fall, die zu geringeren fachlichen Prüfungsanforderungen führen, zum Beispiel beim sog. „Notenschutz“. Ein solcher Nachteilsausgleich wird ab dem Schuljahr 2025/26 sowohl in den Halbjahreszeugnis als auch im Abiturzeugnis vermerkt.
Wir empfehlen Ihnen, sich vor Antragsstellung beraten zu lassen.
Ist ein Nachteilsausgleich auch in der Abiturprüfung notwendig, beantragen die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler diesen erneut beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (in der Regel ist dies der Schulleiter).
Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss auf der Grundlage der bisherigen Fördermaßnahmen.
Möglich ist hier nur ein Nachteilsausgleich, bei dem die fachlichen Anforderungen an die Abiturprüfung unberührt bleiben.