Nach den Osterferien ist nach Vorgabe der hessischen Landesregierung eine Teilnahme am Präsenzunterricht nur noch möglich, wenn die Schülerinnen und Schüler einen aktuellen negativen Covid-19-Test vorweisen können. Die Unterrichtssituation bleibt unverändert.

[Stand der Informationen: 19. April 2021, 9.15 Uhr]

Selbsttests an der Schule

Ein negatives Testergebnis kann erbracht werden durch

  • einen Selbsttest, der unter Aufsicht durchgeführt wird oder
  • Vorlage einer Bescheinigung über einen Bürgertest bzw. einen PCR- oder POC-Antigen-Schnelltest, die nicht älter als 72 Stunden sein darf.

Ein zu Hause durchgeführter Selbsttest reicht als Nachweis nicht aus. Weitere Informationen können Sie dem Elternbrief des Hessischen Kultusministers entnehmen.

Die Tests sind so konzipiert, dass sie auch jüngere Schülerinnen und Schüler mit entsprechender Anleitung anwenden können, und zwar ohne Risiko und ohne Schmerzen. Ein entsprechendes Anleitungsvideo, das auch für Kinder zur Verfügung steht, finden Sie auf der Seite des Herstellers:

Roche Diagnostics

Erfahrungen aus Österreich zeigen, dass sich Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte schnell an die Tests gewöhnen und sie so Teil des schulischen Alltags werden.

Schülerinnen und Schüler, die kein negatives Testergebnis verweisen können oder die nicht am Selbsttest teilnehmen, dürfen den Präsenzunterricht in der Schule nicht besuchen.

Wir beginnen mit den Selbsttests am Montag, 19. April 2021, in der ersten Stunde in den Klassen 5 und 6 sowie in der ersten (Biologie/Physik) und zweiten Stunde (Englisch) in der Qualifikationsphase. Bitte beachten Sie, dass Schülerinnen und Schüler ohne Einverständniserklärung, die trotzdem in die Schule gekommen sind, von Ihnen abgeholt werden müssen.

Es ist in der Folge geplant, die Selbsttests immer am Montag in der ersten Stunde (5/6)  bzw. in der ersten und zweiten Stunde (Q2) sowie am Mittwoch in der ersten Stunde (5, 6, Q2) durchzuführen bzw. die Bescheinigungen von Bürgertests zu kontrollieren. Alle Testungen werden von den Fachlehrkräften beaufsichtigt, die in der jeweiligen Stunde unterrichten. Im Falle eines positiven  Testergebnisses halten sich die betroffenen Schülerinnen und Schüler in einem separaten Raum auf. Bitte stellen Sie sicher, dass wir Sie erreichen können, falls Sie Ihr Kind abholen müssten.

Schülerinnen und Schüler, die erkrankt waren, melden sich bitte, sobald sie wieder gesund sind, unmittelbar nach Betreten der Schule im Sekretariat. Sie nehmen dann unter Aufsicht von Frau Krämer am Selbsttest teil. Alternativ können sie natürlich auch einen aktuellen Bürgertest vorlegen.

Regelmäßige und kontinuierliche Testungen sind ein wichtiger Baustein, um den Unterrichtsbetrieb in Hessen sicherer zu gestalten. Bitte unterstützen Sie dieses wichtige Anliegen, indem Sie Ihren Kindern die notwendige Einwilligungs- und Datenschutzerklärung mitgeben. Ohne eine solche Erklärung oder ohne Nachweis eines zeitnahen Bürgertests dürfen die Schülerinnen und Schüler die Schule nicht besuchen und müssen ggf. wieder von Ihnen abgeholt werden.

Wir empfehlen, dass alle Schülerinnen und Schüler am letzten Ferientag einen Bürgertest in Anspruch zu nehmen, damit wir bereits vor Schulbeginn ein hohes Maß an Infektionsschutz erreichen. Aber auch, wenn sie am Montag einen Bürgertest beibringen, sollten sie am Selbsttest im Klassenraum teilnehmen. Nach der Corona-Einrichtungsschutzverordnung dürfen die Tests nämlich höchstens 72 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein. Dies hätte zur Folge, dass Schülerinnen und Schüler, die nicht am Selbsttest teilnehmen, bereits am Dienstag einen neuen Bürgertest vorweisen müssten. Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung.

Unterrichtsorganisation

Die Vorgaben zum Distanz-, Wechsel- und Präsenzunterricht bleiben zunächst unverändert:

  • Wechselunterricht in den bekannten Gruppen in den Jahrgangsstufen 5 und 6
  • Distanzunterricht in den Jahrgangsstufen 7 bis 11 (E-Phase)
  • Präsenzunterricht in geteilten Gruppen in der Qualifikationsphase 2

Neu ist die Regelung der ab dem 19. April geltenden Corona-Einrichtungsschutzverordnung: Schülerinnen und Schüler können bis auf weiteres durch ihre Eltern, volljährige Schülerinnen und Schüler durch sich selbst, von der Teilnahme an der Präsenzbeschulung schriftlich abgemeldet werden. Sie nehmen dann am Distanzunterricht teil.

Weitere Unterlagen