1. Versetzungen und Wiederholungen

  • Im Schuljahr 2020/21 sind Querversetzungen auch in der siebten Jahrgangsstufe möglich (§ 75 Abs. 3 HSchG).
  • Eine freiwillige Wiederholung, die bis zum 31. März bewilligt wird, wird auf mögliche künftige Wiederholungen nicht angerechnet (§ 75 Abs. 5 HSchG).

2. Leistungsfeststellungen in der Sekundarstufe I

  • Aufgrund der Corona-Virus-Pandemie kann es sein, dass Schulschließungen oder das Abweichens von der Stundentafel das Anfertigen aller vorgesehenen Klassenarbeiten erschweren. In diesem Fall können Lehrkräfte beim Schulleiter eine Reduzierung der Anzahl der Klassenarbeiten beantragen (§ 28 Abs. 4 VOGSV). Wird die Reduzierung genehmigt, so kann von den Vorgaben zur Gewichtung der schriftlichen Arbeiten und der sonstigen Mitarbeit abgewichen werden (§ 32 Abs. 3 VOGSV).

3. Leistungsfeststellungen in der gymnasialen Oberstufe

  • Bis zum 31. Januar kann der Schulleiter auf Antrag der Fachkonferenz oder einer betroffenen Lehrkraft eine Abweichung von der Art und Anzahl der Leistungsnachweise genehmigen (§ 9 Abs. 16 OAVO).
  • Eine Wiederholung, über die im Jahr 2020 entschieden wird, wird nicht auf die Höchstverweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet (§ 3 Abs 3 OAVO).

4. Aufsicht

  • Die Aufsichtspersonen wirken darauf hin, dass die Schülerinnen und Schüler den rechtlich vorgegebenen Mindestabstand im Schulgebäude und auf dem Schulgelände einhalten. In Situationen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, sind die Schülerinnen und Schüler zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung anzuhalten. (§ 5 Abs. 6 AufsVO)

5. Konferenzen

  • Bis zum 31. März können Konferenzen der Lehrkräfte statt in Präsenzform auch in elektronischer Form stattfinden (§ 21 Abs. 1 KonfO).
  • Die Schulkonferenz kann bis zum 31. März in virtueller Form tagen. Entscheidungen finden im Umlaufverfahren statt (§ 131 Abs. 5 HSchG).

6. Eltern

  • Sind wegen infektionsrechtlichen Vorschriften Zusammenkünfte mehrere Personen unzulässig, wird der Klassenelternbeirat nicht – wie sonst – einmal in jedem Schulhalbjahr einberufen (§ 107 Abs. 2 HSchG).
  • Sitzungen des Schulelternbeirats sind bis zum 31. März auch in virtueller Form möglich. Entscheidungen können im Umlaufverfahren getroffen werden (§ 102 Abs. 5 HSchG).
  • Wahlen zu den Elternvertretungen können bis zum 31. März auch als Briefwahl durchgeführt werden. Die Briefwahlunterlagen müssen mindestens zehn Tage vor dem Wahltag schriftlich zugegangen sein (§ 1 Abs. 10 und § 2 Abs. 5 ElternWVO).