In der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Corona-Einrichtungsschutzverordnung) wurde mit Wirkung vom 1. Dezember 2020 die bisher geltenden Regelungen für betroffene Hausstände mit Kindern unter zwölf Jahren aufgehoben.

Bisher galt, dass Kinder, die noch keine zwölf Jahre sind, die Schule dann nicht besuchen durften, wenn Angehörige des gleichen Hausstandes einer durch das Gesundheitsamt angeordneten individuellen Absonderung („Quarantäne“) unterliegen. Diese Sonderreglung gilt nun nicht mehr.

Die gesetzlich angeordneten Regelungen heißen nun (§ 2 Abs. 2 und 4):

  • Schülerinnen und Schüler dürfen den Präsenzunterricht und andere reguläre Veranstaltungen nicht besuchen, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen. Ihr Fehlen gilt als entschuldigt.
  • Die Präsenzpflicht der Lehrkräfte, der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Schulleitungsmitglieder entfällt, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen.