Wie Sie sicherlich aus den Medien wissen, müssen alle Schülerinnen und Schüler sowie die Beschäftigten einer Schule gemäß § 20 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern nachweisen. Dies gilt für alle Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind.

Der Gesetzgeber hat diese Regelung getroffen, weil Masern keine – wie manchmal angenommen wird – harmlose Kinderkrankheit darstellen. Häufig treten gefährliche Komplikationen und Folgeerkrankungen auf. Aufgrund der Infektionsfälle geht man davon aus, dass weiterhin eine ungenügende Immunität insbesondere bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen besteht. Das Masernschutzgesetz will dem Rechnung tragen und nutzt uns allen. Weitere Informationen finden Sie unter www.masernschutz.de.

Der Nachweis muss der Schulleitung in einer der folgenden Formen vorgelegt werden:

  • Kopie des Impfausweises oder der Impfbescheinigung,
  • ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bereits eine Immunität gegen Masern vorliegt,
  • ggf. eine ärztliche Bestätigung, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden konnte oder kann.

Bitte geben Sie den Nachweis möglichst umgehend, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2021 (die ursprüngliche Frist 31. Juli 2021 wurde durch Bundesgesetz vom 31. März 2021 verlängert) im Sekretariat der Schule ab oder senden Sie uns die Bescheinigung per E-Mail oder per Post zu. Sollte dies nicht fristgerecht geschehen, sind wir leider dazu verpflichtet, dem Gesundheitsamt den Sachverhalt zu melden. In diesem Fall kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Sie eingeleitet werden.

Vielen Dank für Ihre Mitwirkung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. R. Weskamp
Schulleiter