Für den Winter gilt vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 die neue Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung.

Für die Schule sind folgende Regelungen besonders wichtig:

  • Es gilt keine Maskenpflicht in Innenräumen.
  • Fällt ein Antigentest (Selbsttests) positiv aus, müssen sich die Betroffenen in Selbstisolation begeben, und unverzüglich einen PCR-Test durchführen lassen. Ist der PCR-Test negativ, endet die Isolierung und die Schule kann wieder besucht werden.
  • Wer mit einem PCR-Test (oder anderem Nukleinsäurenachweis) positiv auf SARS-CoV-2 getestet wird, ist verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Ergebnisses zu Hause abzusondern. Die Pflicht gilt für einen Zeitraum von fünf Tagen. Schülerinnen oder Schüler, die die Isolation eigenverantwortlich fortsetzen, sind in den ersten 48 Stunden nach dem Abklingen der Krankheitssymptome von der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht befreit.
  • Schülerinnen und Schüler, die mit einer mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierten Person in einem Haushalt leben oder sonstige enge Kontaktperson einer infizierten Person sind, sind nicht von der Pflicht zur Unterrichtsteilnahme befreit.